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E-Rechnung Reverse Charge: § 13b UStG in der XRechnung

Bei Bauleistungen, Gebäudereinigung oder Leistungen aus dem EU-Ausland schuldet oft nicht der Rechnungssteller, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer (Reverse Charge, § 13b UStG). Auch diese Rechnungen können E-Rechnungen sein. Dieser Ratgeber zeigt, was auf der Rechnung stehen muss, wie die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in XRechnung und EN 16931 mit der Kategorie AE abgebildet wird und welche Fehler häufig vorkommen. Er ersetzt keine Steuerberatung; Stand: Oktober 2026.

Was Reverse Charge bedeutet

Normalerweise weist der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf der Rechnung aus und führt sie ab. Beim Reverse Charge nach § 13b UStG kehrt sich das um: Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Typische Fälle sind Bauleistungen an Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG), Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) und sonstige Leistungen von Unternehmern, die im EU-Ausland ansässig sind (§ 13b Abs. 1 UStG). Bei innergemeinschaftlichen Leistungen im B2B-Bereich gelten weitere Sonderregeln. Ob ein Umsatz darunter fällt, hängt von Details ab, etwa vom Status des Empfängers oder von Bescheinigungen; im Zweifel entscheidet die Steuerberatung.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch dafür?

Ja, grundsätzlich schon. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Beim Ausstellen gelten Übergangsfristen: Papier- oder PDF-Rechnungen sind noch bis Ende 2026 zulässig, für Unternehmen mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz bis Ende 2027, jeweils unter Bedingungen. Eine Rechnung mit Reverse Charge zwischen zwei inländischen Unternehmern ist eine normale B2B-Rechnung im Sinne der Pflicht. Ist der Leistende im Ausland ansässig, greift die Pflicht in der Regel nicht, die Rechnung kann aber freiwillig als E-Rechnung kommen. Genaue Abgrenzungen klärt Ihre Steuerberatung.

Mehr dazu: E-Rechnungspflicht: Fristen

Was auf der Rechnung stehen muss

Nach § 14a Abs. 5 UStG ist bei Reverse Charge ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nötig; üblich ist die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen: Die Rechnung zeigt den Nettobetrag und keinen Steuerbetrag. Hinzu kommen die übrigen Pflichtangaben, darunter Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden und, je nach Fall, die USt-IdNr. des Empfängers. Eine Rechnung ohne Hinweis oder mit trotzdem ausgewiesener Steuer kann steuerliche Folgen haben. Lassen Sie solche Fälle prüfen.

Mehr dazu: Pflichtangaben nach § 14 UStG

So wird Reverse Charge in XRechnung und EN 16931 abgebildet

Die Steuerkategorie heißt „AE“ (VAT reverse charge). Sie steht je Position in BT-151 und in der USt-Aufschlüsselung (BG-23) in BT-118. Der Steuersatz ist 0 (BT-152 bzw. BT-119), der Steuerbetrag in der Aufschlüsselung (BT-117) ist 0. Dazu gehört entweder ein Befreiungsgrund als Code in BT-121 (für Reverse Charge: VATEX-EU-AE) oder als Text in BT-120, hier z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Üblich und sinnvoll ist, Code und Text anzugeben. Die Beispiele sind gekürzt; im vollständigen Dokument stehen sie an den üblichen Stellen der Rechnungsposition und der Steueraufschlüsselung.

<!-- je Rechnungsposition (BG-25) -->
<cac:ClassifiedTaxCategory>
  <cbc:ID>AE</cbc:ID>
  <cbc:Percent>0</cbc:Percent>
  <cac:TaxScheme><cbc:ID>VAT</cbc:ID></cac:TaxScheme>
</cac:ClassifiedTaxCategory>

<!-- USt-Aufschlüsselung (BG-23) -->
<cac:TaxSubtotal>
  <cbc:TaxableAmount currencyID="EUR">1000.00</cbc:TaxableAmount>
  <cbc:TaxAmount currencyID="EUR">0.00</cbc:TaxAmount>
  <cac:TaxCategory>
    <cbc:ID>AE</cbc:ID>
    <cbc:Percent>0</cbc:Percent>
    <cbc:TaxExemptionReasonCode>VATEX-EU-AE</cbc:TaxExemptionReasonCode>
    <cbc:TaxExemptionReason>Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</cbc:TaxExemptionReason>
    <cac:TaxScheme><cbc:ID>VAT</cbc:ID></cac:TaxScheme>
  </cac:TaxCategory>
</cac:TaxSubtotal>

Welche Regeln der EN 16931 greifen (BR-AE)

Die Regeln BR-AE-01 bis BR-AE-10 prüfen die Kategorie AE. In den Regeltexten der Prüfregeln steht unter anderem: Enthält die Rechnung eine Position mit Kategorie „Reverse charge“, muss die USt-Aufschlüsselung genau eine Zeile mit „VAT reverse charge“ enthalten (BR-AE-01). Dann müssen die USt-IdNr. des Verkäufers (BT-31), die Steuernummer (BT-32) und/oder die USt-IdNr. des Steuervertreters (BT-63) sowie die USt-IdNr. des Käufers (BT-48) und/oder die rechtliche Kennung des Käufers (BT-47) angegeben sein (BR-AE-02). Der Steuersatz der Position muss 0 sein (BR-AE-05), der Steuerbetrag der Aufschlüsselung ebenfalls 0 (BR-AE-09), und die Zeile braucht einen Befreiungsgrund als Code (BT-121) oder Text (BT-120) (BR-AE-10). Außerdem muss die Bemessungsgrundlage der Aufschlüsselung der Summe der AE-Positionen entsprechen (BR-AE-08). Die Regeln prüfen nur die Form der Datei, nicht, ob Reverse Charge im Einzelfall steuerlich richtig ist.

Mehr dazu: XRechnung Fehlercodes · E-Rechnung prüfen

Häufige Fehler

1. Kategorie „E“ (steuerbefreit) oder „Z“ (Nullsatz) statt „AE“: Das ist inhaltlich etwas anderes und führt zu abweichenden Regeln. 2. Steuerbetrag ausgewiesen: Bei AE muss der Betrag in der Aufschlüsselung 0 sein. 3. USt-IdNr. oder Kennung des Käufers fehlt (BR-AE-02). 4. Befreiungsgrund fehlt (BR-AE-10). 5. Positionen mit AE und S gemischt, ohne dass beide Kategorien in der USt-Aufschlüsselung getrennt stehen: Je Kategorie und Satz gehört eine eigene Zeile hinein, und die Summen müssen zusammenpassen. 6. Steuersatz größer 0 bei einer AE-Position. 7. Hinweistext fehlt oder wurde nur im PDF-Anhang ergänzt, nicht in der XML. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren ist übrigens eine andere Kategorie gebräuchlich (IC); das ist kein Reverse Charge nach § 13b UStG.

Mehr dazu: XRechnung-Fehler beheben

Gutschrift und Korrektur bei Reverse Charge

Muss eine Rechnung mit Reverse Charge korrigiert oder gutgeschrieben werden, gelten dieselben Grundsätze wie sonst: Das Original bleibt unverändert, die Korrektur erfolgt in einem neuen Dokument mit Bezug auf die Ursprungsrechnung und ebenfalls mit der richtigen Kategorie und dem Hinweis.

Mehr dazu: E-Rechnung korrigieren: Gutschrift und Storno

Checkliste vor dem Versand

1. Prüfen, ob Reverse Charge im konkreten Fall gilt (im Zweifel Steuerberatung). 2. Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in BT-120 angeben. 3. Befreiungscode VATEX-EU-AE in BT-121 setzen. 4. Kategorie AE in allen betroffenen Positionen und in der Aufschlüsselung. 5. Steuersatz 0 und Steuerbetrag 0, keine ausgewiesene Steuer. 6. USt-IdNr. des Verkäufers (BT-31) oder Steuernummer (BT-32) und des Käufers (BT-48) eintragen. 7. Mit dem Validator prüfen und Fehler beheben. 8. Als E-Rechnung versenden und archivieren.

Mehr dazu: E-Rechnung prüfen · Fehler automatisch reparieren

Häufige Fragen

Was bedeutet Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers?

Der Empfänger der Leistung schuldet die Umsatzsteuer, nicht der Rechnungssteller (§ 13b UStG). Die Rechnung enthält deshalb keinen Steuerbetrag, sondern einen Hinweis auf diese Steuerschuldnerschaft.

Welche Steuerkategorie gilt in der XRechnung bei Reverse Charge?

Die Kategorie AE (VAT reverse charge) mit Steuersatz 0 in Position und Aufschlüsselung. Dazu gehören ein Befreiungsgrund als Code (BT-121, z. B. VATEX-EU-AE) oder als Text (BT-120).

Muss die USt-IdNr. des Käufers auf der Rechnung stehen?

Nach der Regel BR-AE-02 muss bei Kategorie AE die USt-IdNr. des Käufers (BT-48) und/oder dessen rechtliche Kennung (BT-47) vorhanden sein, außerdem Angaben zum Verkäufer. Welche Angaben steuerlich darüber hinaus nötig sind, klärt Ihre Steuerberatung.

Darf bei Reverse Charge eine Umsatzsteuer ausgewiesen sein?

Nein. Der Steuerbetrag in der Aufschlüsselung muss 0 sein (BR-AE-09), und die Rechnung soll nur den Nettobetrag zeigen. Ein trotzdem ausgewiesener Steuerbetrag kann steuerliche Folgen haben.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch bei Reverse-Charge-Rechnungen?

Grundsätzlich ja, wenn Leistender und Empfänger inländische Unternehmer sind. Empfangen müssen Sie seit dem 1. Januar 2025 können; beim Ausstellen gelten Übergangsfristen. Bei ausländischen Leistenden greift die Pflicht in der Regel nicht.

Was ist der Unterschied zwischen AE, E und Z?

AE steht für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, E für steuerfreie Umsätze und Z für den Nullsatz. Sie sind steuerlich verschieden und haben eigene Prüfregeln; ein Austausch der Kategorie macht eine Rechnung nicht richtig.

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